Gesetze / Klärschlammverordnung

AbfKlärV

§ 13 Bereitstellung von Klärschlamm

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/13#abs-1 (1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:

1.
nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
2.
nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
3.
längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.

Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/13#abs-2 (2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.

§ 12 § 14